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Single Euro Payments Area (SEPA)
Single Euro Payments Area (SEPA) / Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum
Durch die Schaffung eines homogenen Euro-Zahlungsverkehrsraums soll der bargeldlose Zahlungsverkehr in Europa vereinheitlicht werden. Die bisher national ausgerichteten Zahlungsverkehrssysteme sollen einem europaweit unterschiedslos gestalteten Zahlungsraum weichen, so dass für die Kunden grundsätzlich keine Abweichungen zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungsbewegungen in Euro bestehen - weder im Ablauf/Verfahren noch in der Laufzeit/Wertstellung oder den Preisen/Gebühren.
Die Vereinheitlichung betrifft u.a. bestehende nationale Rechtsvorschriften zur Zahlungsverkehrsabwicklung und direkte Vereinbarungen zwischen den Banken, differierende technische und organisatorische Standards (inkl. eingesetzte Softwareunterstützung) sowie etliche nationale Clearingstellen zum Ausgleich der Zahlungsbewegungen. Diese Vielfalt entspringt nicht zuletzt den unterschiedlichen Zahlungsgewohnheiten in den verschiedenen Ländern: Während in Deutschland Überweisungen und Lastschriften den Zahlungsverkehr dominieren, sind es in Großbritannien Kreditkarten und in Frankreich überwiegen Scheck- und Kartenzahlungen.
Die angestrebte Vereinheitlichung soll u.a. den innereuropäischen Handel erleichtern und dessen finanzielle Abwicklung beschleunigen. Sie wird als wesentlicher Schritt in Richtung integrierter europäischer Wirtschafts- und Währungsraum angesehen.
Hinweis: Grenzüberschreitende Zahlungsverkehrstransaktionen zwischen Banken werden v.a. über die Nachrichten- und IT-Infrastruktur der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) abgewickelt, eine belgische Gesellschaft die weltweit Finanztransaktionsmitteilungen und Zahlungsorder für die angeschlossenen Kreditinstitute über ein gesichertes Netz standardisiert übermittelt. Da sie schwerpunktmäßig als Netzanbieter/-betreiber fungiert (inkl. Vorgabe standardisierter Nachrichten- und Zahlungscodes sowie einer SWIFT-Adresse für jede angeschlossene Bank), wird sie auch zukünftig Basis für grenzüberschreitende Transaktionen in Europa und darüber hinaus bleiben. In Europa wird das SWIFT-Netz von mehreren Clearing-/Settlementdienstleistern zur Abwicklung von Zahlungstransaktionen (inkl. SEPA-Zahlungen) genutzt.
Am SEPA nehmen derzeit 34 Länder teil: alle 28 EU-Staaten, die EWR-Mitglieder Norwegen, Island und Liechtenstein sowie die Schweiz, Monaco und San Marino. Darunter sind offensichtlich auch mehrere Länder die nicht den Euro eingeführt haben, wie andererseits einige kleinere Euro-Länder (z.B. Andorra) nicht am SEPA teilnehmen.
Anm.: Der Kosovo und Montenegro haben ebenfalls den Euro eingeführt, ohne der EU oder der Europäischen Währungsunion und auch nicht dem SEPA anzugehören.
Insgesamt umfasst das SEPA-Gebiet mehr als 500 Millionen Einwohner, 25 Millionen Unternehmen und rund 9.000 Kreditinstitute.
Die aktuellen Rahmenbedingungen für SEPA schaffte die EU-Verordnung Nr. 260/2012 (sog. SEPA-Verordnung), die am 30.3.2012 in Kraft trat. Daneben gilt weiterhin die EU-Richtlinie für Zahlungsdienstleistungen aus 2009, die in Deutschland im ZAG und BGB umgesetzt wurde und die (mittlerweile aktualisierte) EU-Preisverordnung aus demselben Jahr (die gleiche Gebühren für inländische und EU-weite Euro-Zahlungstransfers vorschreibt). Mit dem SEPA-Begleitgesetz aus 2013 wurden in Deutschland verschiedene notwendig gewordene Anpassungen an bestehenden Gesetzen vorgenommen, die insbes. den bargeldlosen Zahlungsverkehr (Überweisungen, Lastschriften) betreffen. Auf die umfassenden Vorbereitungsmaßnahmen und zahlreichen Vorläufer-Richtlinien (z.B. EU-Überweisungsrichtlinie) soll hier nicht näher eingegangen werden. An diesen waren neben der EU-Kommission v.a. die Euro Banking Association (Verband von ca. 200 europäischen Banken) - mit dem wichtigsten europäischen Clearing-System neben Target 2 der 3ZB-Gruppe - und die im European Payments Council (EPC) zusammengeschlossene europäische Kreditwirtschaft maßgeblich
beteiligt, die wesentliche technische und infrastrukturelle Voraussetzungen für die Vereinheitlichung der unterschiedlichen europäischen Zahlungssysteme schuf.
Infolge der anhaltenden technischen Entwicklungen/Innovationen ist dieser Prozess nicht abgeschlossen. So stecken die verschiedenen Standardisierungsinitiativen im europäischen Kartenmarkt – nicht zuletzt wegen der vielen Akteure (Karte/Kunde, Terminal/Händler, Acquirer/Händlerbank, Issuer/kartenausgebende Bank) und hohen Komplexität – noch weitgehend in den Kinderschuhen. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission ein Diskussionspapier (‚Grünbuch‘) zum Thema ‚integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen‘ vorgelegt. In einem weiteren Papier (‚Weißbuch‘) der EPC werden gegenwärtig Voraussetzungen und Auswirkungen der ‚mobile payments‘ (mobile Zahlungssysteme) zur Diskussion gestellt. Sogenannte ‚Elektronische Geldbörsen‘ (eWallets) könnten hier einen wesentlichen Beitrag zur verbreiteten und einfachen Nutzung von digitalisierten Zahlungsvorgängen in SEPA leisten.
Hinweis: Ein erster Schritt für eine paneuropäische Lösung war der Zusammenschluss von sechs nationalen SEPA-konformen Debitkartenbezahlverfahren zur Euro Alliance of Payment Schemes (EAPS). Die deutsche Kreditwirtschaft ist mit dem electronic cash-Verfahren hierbei beteiligt. Auf Sparkassenebene besteht ein europäischer Geldautomatenverbund von 600 Sparkassen in acht Ländern (EUFISERV), der durch Kooperation mit PULSE (s.u.) deutlich erweitert wurde. Damit kommen zu den mehr als 60.000 Geldautomaten der EUFISERV weltweit 850.000 ATMs der Pulse (inkl. Discover und Diners Club).
Zeitplan für die SEPA-Umsetzung
Vor dem angeführten Hintergrund wurde die Realisierung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums mit der Standardisierung bzw. Vereinheitlichung des europäischen Überweisungs- und Lastschriftverkehrs in Euro begonnen.
Grenzüberschreitende SEPA-Überweisungen sind bereits seit 2008 möglich (mit BIC und IBAN), SEPA-Lastschriften (durch Einführung der automatisierten SEPA-Basis- und Firmen-Lastschriften) ab 2009; seit diesem Zeitpunkt besteht auch ein neues Rahmenwerk für SEPA-Kartenzahlungen. Bis 2016 sollen das SEPA Card Clearing (SCC), SEPA Scheckclearing (BSE/ISE), Mobile Mandate und die XML-Kontoauszüge (CAMT) EUROweit unterstützt werden. Zur internationalen Zahlungsfähigkeit/-kompatibilität von SEPA sind darüber hinaus Projekte wie die Common Global Implementation – Market Practise (CGI-MP) geplant.
Ziel von SEPA ist eine End-to-End Regelung (also Unterstützung des Zahlungsverkehrs vom Kunden bis zum Kunden), wozu auch die Möglichkeit Nicht-Euro-Währungen zu transferieren, ein international standardisiertes XML-Format sowie eine weitere Beschleunigung des Zahlungsverkehrs (real-time Instant Payments) gehören.
Seitdem hatte die Nutzung der SEPA-Überweisungen zögerlich aber stetig zugenommen, wenngleich in den verschiedenen Ländern unterschiedlich. Deutschland hinkte hierbei deutlich hinterher, SEPA-Lastschriften wurden kaum eingesetzt. Das hat sich allerdings mit dem unten angeführten obligatorischen Zeitplan kurzfristig geändert. Durch steigenden Einsatz von Online-Banking und vermehrte Kartennutzung an Geldautomaten haben europaweit grenzüberschreitende eGeld-Transaktionen und Bargeldversorgung für Kunden sichtlich zugenommen.
Als Endtermin für die Verwendung nationaler Überweisungs- und Lastschriftverfahren in den Euro-Ländern wurde der 1.2.2014 festgelegt. Danach dürfen diese Zahlungsverfahren nur mehr nach den Vorgaben der SEPA-Verordnung durchgeführt und akzeptiert werden (näheres nachfolgend). Diese betreffen ein einheitliches europäisches Überweisungsverfahren (SCT - SEPA Credit Transfer), europäisches Lastschriftverfahren (SDD - SEPA Direct Debit) und Rahmenwerk für Kartenzahlungen (SCF - SEPA Cards Framework).
Nach dem deutschen SEPA-Begleitgesetz gibt es für Privatkunden diverse Ausnahmen bis 1.2.2016; so beispielsweise die Verwendung der alten Kontonummern und Bankleitzahlen, die idR. vom
Kreditinstitut automatisch in die IBAN konvertiert werden. Für elektronische Lastschriftverfahren (ELV) gilt bis zum selben Datum ebenfalls eine Übergangsregelung. Auch die Verwendung des BIC in Europa wird bis 2016 entfallen.
In Nicht-Euroländern, die am SEPA teilnehmen, können die bisherigen nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren noch bis 31.10.2016 eingesetzt werden.
Danach müssen alle Kreditinstitute des SEPA-Raums für Eurozahlungen SEPA-Überweisungen und SEPA-Basislastschriften einsetzen (siehe dazu weiter unten).
Hinweis: Weitere Fristverlängerungen sind – v.a. bei Verzögerungen der Umsetzung – aus heutiger Sicht nicht auszuschließen. Hinzu kommen laufende Überarbeitungen der gültigen Rules durch die SEPA-Administration (ECP), die zu entsprechenden Modifikationen der Verfahren führen.
Einige Änderungen/Anpassungen im Detail:
Durch SEPA bzw. die zugrunde liegenden EU-Richtlinien/Verordnungen und EPC-Vereinbarungen der europäischen Kreditwirtschaft ändern sich generell nicht die verwendeten Zahlungsinstrumente (Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen), sondern es werden ieL. deren technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen vereinheitlicht/standardisiert (z.B. standardisierte Zahlungsbelege und -meldungen) bzw. teilweise neu formuliert/festgelegt (z.B. Konten-/Bankenidentifikation, Datenformate und Datenfeldbelegungen, Laufzeiten/Verarbeitungsfristen) – was natürlich nicht ohne Auswirkungen auf deren Gestaltung sowie Einsatz bleibt und jeden Privatkunden/jedes Unternehmen betrifft.
Die spezifischen Vorschriften für einzelne Instrumente bzw. deren Umsetzung und Auswirkungen werden weiter unten bei der Darstellung der verschiedenen Zahlungsverkehrsinstrumente ausgeführt.
IBAN/BIC
Die bisher im Zahlungsverkehr genutzten inländischen Bankleitzahlen und Kontonummern werden auf den entsprechenden Vordrucken (z.B. Zahlungsanweisungen) durch die internationale IBAN (International Bank Account Number/internationale Bankkontonummer) und – bis 2/2016 begrenzt - den BIC (Business Identifier Code bzw. SWIFT- Code/Internationale Bankleitzahl) ersetzt.
Hinweis: Für Zahlungen innerhalb Deutschlands braucht der BIC nicht angegeben zu werden; außerhalb des SEPA-Gebietes oder in Fremdwährung muss der BIC auch über das Jahr 2016 hinaus angeführt werden (z.B. Überweisungen in die USA). Für diese Zahlungen ist die SEPA-Überweisung/Lastschrift nicht vorgesehen; hierzu ist in Deutschland der ‚Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr‘ (ohne Meldeteil) einzusetzen.
Die IBAN hat eine Länge von bis zu 34 alphanumerischen Zeichen (in Deutschland max. 22 Zeichen), der BIC 8-11 Zeichen.
Die IBAN besteht aus der 2-stelligen Länderkennung (für Deutschland: DE), einer 2-stelligen Prüfziffer und der bisherigen Bankleitzahl sowie Kontonummer.
Hinweis: Besondere Sorgfalt ist bei der Eingabe der IBAN geboten, da nach den neuen Regelungen kein Kontonummer-Namensvergleich vorgeschrieben ist, weshalb Zahlungen – trotz Prüfziffer - schnell auf einem falschen Konto eingehen könnten.
Der BIC dient der internationalen Identifizierung der Kreditinstitute.
Er setzt sich aus der 4-stelligen Bankbezeichnung (z.B. GENO), der 2-stelligen Länderkennung (wie bei der IBAN) einer 2-stelligen Regions-/Ortsangabe (z.B. D1) und der 3-stelligen Filialbezeichnung (z.B. JUK) zusammen; bei der Zentrale werden die drei letzten Felder weggelassen oder mit XXX belegt.
Wie erwähnt, ändern sich für SEPA-Zahlungsverkehrstransaktionen ab dem 1.4.2014 auch die verwendeten Datenformate und Datenfeldbelegungen.
Grundsätzlich ist im SEPA das Dateiformat XML (gem. ISO 20022) verbindlich und löst in Deutschland das DTA-Format ab.
Hinweis: Für bargeldlose Zahlungen außerhalb des SEPA-Gebiets wird baw. das DTAZV-Verfahren beibehalten.
Die Felder für den Verwendungszweck von Überweisungen/Lastschriften werden auf 140 Zeichen begrenzt (bisher: max. 378 Zeichen) und vollständig bis zum Empfänger weiter geleitet.
Der Verwendungszweck enthält mehrere optionale Felder: ein Auftraggeberreferenzfeld (35 Zeichen), das die Zuordnung eingehender oder zurück gewiesener Zahlungen erleichtern soll, ein standardisiertes Verwendungszweckfeld (Purpose Codes) für bestimmte wiederkehrende Zahlungen und ein optionales Feld zur Veranlassung einer Sonderverarbeitung (Category Purpose Codes) wie beispielsweise globale Angaben zur Durchführung bestimmter Zahlungen; dieses Feld ersetzt gemeinsam mit dem Purpose-Code den bisherigen DTA-Textschlüssel.
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