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Gesetzliche Grundlagen alternativer Vermögensanlagen
Gesetzliche Grundlagen für alternative Vermögensanlagen
1 Vermögensanlagengesetz
1.1 Rahmenbedingungen für Anteile an geschlossenen Fonds nach Vermögensanlagengesetz, Genussrechten, Namensschuldverschreibungen, Genossenschaftsanteilen und anderen Vermögensanlagen.
Das Vermögensanlagengesetz aus 6/2012 (zuletzt novelliert am 4.10.2013) hat durch strengere Regulierung der einbezogenen Produkte, staatliche Aufsicht (BaFin) und erhöhte Anforderungen an die Verkaufsprospekte erheblich zu mehr Transparenz und Seriösität in diesem Marktsegment (vormals ‚grauer Kapitalmarkt‘) im Sinne des Verbraucherschutzes beigetragen. Es schafft damit neue Rahmenbedingungen für Initiatoren, Emittenten, Finanzdienstleister und Vertrieb sowie Vermittlung (gem. § 34f GewO) von Vermögensanlagen iSd. Gesetzes. Zu diesen Produkten gehören nach § 1 Abs. 2 VermAnlG im Inland öffentlich angebotene und nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Treuhandvermögen, Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Nicht namentlich erwähnt werden Genossenschaftsanteile, die ebenfalls unter die Bestimmungen des VermAnlG fallen, aber einigen Ausnahmen unterliegen; sie sind jedoch keine Finanzinstrumente iSd. § 1 Abs. 11 KWG und des § 2 Abs. 2b WpHG.
1.1.1 Pflicht zur Veröffentlichung von Verkaufsprospekten
Nach § 6 VermAnlG muss der Anbieter von im Inland öffentlich angebotenen und nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbrieften Vermögensanlagen einen Verkaufsprospekt erstellen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist. Ergänzt werden diese Anforderungen durch die Bestimmungen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV). Zusätzlich muss er vor Beginn des öffentlichen Angebots ein Vermögensanlagen-Informationsblatt von max. drei Seiten Länge erstellen (§ 13 VermAnlG).
Ein Verkaufsprospekt und/oder ergänzende Angaben gem. § 11 Abs. 1 VermAnlG dürfen vor ihrer Billigung nicht veröffentlicht werden. Die BaFin entscheidet über die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts bzw. des Nachtrags einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts. Der Verkaufsprospekt und das VIB müssen vor ihrer Veröffentlichung bei der BaFin hinterlegt und der Verkaufsprospekt mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden.
1.1.2 Offenlegungspflichten und Anforderungen an Verkaufsprospekte
Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen. Bestehen die Vermögensanlagen aus Anteilen an einem Treuhandvermögen und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der Verkaufsprospekt auch die entsprechenden Angaben zu dieser Gesellschaft enthalten.
Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu beginnen, das einen deutlichen Hinweis darauf enthalten muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die BaFin ist. Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird.
1.1.3 Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen (hier:
Genossenschaftsanteile) gem. § 2 Vermögensanlagengesetz
Genossenschaftsanteile iSd. § 1 GenG. und andere in § 2 VermAnlG angeführte Arten von Vermögensanlagen sind von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und eines Vermögensanlagen-Informationsblatts sowie der Erstellung und Bekanntmachung von Jahresabschlüssen ausgenommen.
1.1.4 Anlegerinformationen (Verkaufsprospekt und VIB)
Gemäß § 15 VermAnlG hat der Anbieter einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen während der Dauer des öffentlichen Angebots den Verkaufsprospekt (ggfls. zzgl. Nachtrag) und eine aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) in Textform, auf Verlangen in Papierform zu übermitteln. Der Emittent hat demselben Personenkreis in der gleichen Form auf Verlangen den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht zu übergeben.
Auf Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermögensanlagen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt oder Vermögensanlagen verkauft, hat der Anbieter dieser Person das VIB in Textform zu überreichen.
Im Falle des Eigenvertriebs hat der Anbieter rechtzeitig vor Vertragsschluss dem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten das VIB in der jeweils aktuellen Fassung und auf Verlangen den Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen. Der am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die genannten Unterlagen erhalten kann.
Anm.: Laut Stiftung Warentest/Finanztest informieren die Anbieter sonstiger Vermögensanlagen in ihren VIB die Anleger nur unzureichend über die Anlageobjekte (www.test.de/Vermögensanlagen vom 21.5.2013).
1.1.5 Haftung bei fehlerhaftem oder fehlendem Verkaufsprospekt und unrichtigem VIB (§§ 20 ff. VermAnlG)
Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, kann der Erwerber der Vermögensanlagen von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, und denjenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen. Dies gilt allerdings nur, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 VermAnlG, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, abgeschlossen wurde.
Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 VermAnlG nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen. Das gilt nur, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde.
Wer Vermögensanlagen auf Grund von Angaben in einem VIB erworben hat, kann von dem Anbieter die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, wenn die in dem VIB enthaltenen Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar sind. Das gilt nur unter der Voraussetzung, dass das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 VermAnlG, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde.
Sind die Erwerber der oben genannten Vermögensanlagen nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen, können sie die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.
2 Bürgerliches Gesetzbuch
2.1 Rahmenbedingungen für Namensschuldverschreibungen
Auch für Namensschuldverschreibungen gilt der weite Schuldverschreibungsbegriff des § 793 Abs. 1 BGB; sie sind Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG und stellen Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 KWG dar. Im Unterschied zur Inhaberschuldverschreibung lautet die Namensschuldverschreibung nicht auf den jeweiligen Inhaber, sondern auf eine bestimmte Person; der Schuldner hat direkt an die in der Urkunde benannte Person zu leisten. Das hat zur Folge, dass das verbriefte Recht regelmäßig nicht nach sachenrechtlichen, sondern nach forderungsrechtlichen Grundsätzen übertragen wird. Durch Umschreibung vonseiten des Ausstellers können nach § 806 BGB aus Inhaberschuldverschreibungen Namenspapiere entstehen. Deren Übertragung auf einen anderen Inhaber ist danach nur durch Abtretung (‚Zession‘) gem. § 398 BGB möglich. Der neue, namentlich aufgeführte Inhaber, ist demzufolge Eigentümer der Schuldurkunde (§ 952 Abs. 2 BGB) mit den sich daraus ergebenden Rechten/Forderungen. Eine Börsenfähigkeit ist nach Umschreibung nicht mehr gegeben. Bei Fälligkeit/Einlösung der Namensschuldverschreibung ist die Urkunde zu übergeben (§ 797 BGB), bei deren Verlust ist eine gerichtliche Kraftloserklärung zu erwirken.
2.2 Rahmenbedingungen für geschlossene Fonds in der Rechtsform einer GbR
Eine GbR ist eine Vereinigung natürlicher und/oder juristischer Personen, die für einen gewerblichen oder nicht gewerblichen Zweck gegründet wird/wurde (keine Handelsgesellschaft!). Die Anzahl der Gesellschafter dieser Personenvereinigung ist nicht begrenzt.
In den §§ 705-740 BGB werden die Rahmenbedingungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) festgeschrieben. Hinweis: Diese Bestimmungen finden ergänzend zu § 105 Abs.3 HGB auch für die OHG bzw. für geschlossene Fonds in der Rechtsform einer OHG Anwendung.
In § 705 Absatz 1 BGB wird eine Beschreibung der GbR angeführt, nach der sich die Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. In den weiteren Abschnitten/Paragrafen wird die – grundsätzlich gemeinschaftliche – Geschäftsführungs-/-vertretungsbefugnis, die jedoch mittels Gesellschaftsvertrages regelmäßig einzelnen Gesellschaftern übertragen wird (= ‚geschäftsführende Gesellschafter‘), die Kontrollrechte der durch den Gesellschaftsvertag von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, die Verteilung des Gewinnes/Verlustes, die uneingeschränkte Haftung der Gesellschafter für Verluste/Fehlbeträge (einschließlich Nachschusspflicht/Nachhaftung) bis zur Auslöschung der Gesellschaft geregelt.
3 Handelsgesetzbuch
3.1 Rahmenbedingungen für stille Beteiligungen
Die rechtlichen Regelungen zur stillen Gesellschaft finden sich in den §§ 230 bis 236 des Handelsgesetzbuchs (HGB), ersatzweise gelten jene über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie sind keine Handelsgesellschaften oder Kaufleute iSd. Gesetzes - was sich auch in der Überschrift zum entsprechenden Abschnitt im HGB ausdrückt: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. § 230 HGB bestimmt, dass bei einer stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Daraus ist abzuleiten, dass nach dem HGB eine stille Gesellschaft nur mit einem Handelsgewerbe/Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB gegründet werden kann; anderenfalls liegt eine BGB-Gesellschaft vor. Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter steht ein Anteil am jährlichen Gewinn zu, eine Verlustteilnahme kann vertraglich ausgeschlossen werden. Ihm stehen nach dem angeführten Gesetz auch gewisse Kontrollrechte zu. Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn entfallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen. Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.
Hinweis: Atypisch stille Gesellschaften können von den angeführten Sachverhalten in der Praxis teilweise abweichen; ihre Rechtsstellung ähnelt in mancher Hinsicht der eines Kommanditisten.
4 GmbH-Gesetz
4.1 Darstellung der stillen Beteiligung an einer GmbH
Da die GmbH kraft Rechtsform (§ 13 Abs. 3 GmbHG) ein Handelsgewerbe betreibt, ist mit ihr auch die Begründung eines stillen Beteiligungsverhältnisses gem. HGB § 230 möglich. Diese kann durch Abschluss eines formlosen Gesellschaftsvertrags erfolgen, eine notarielle Beurkundung ist idR. nicht erforderlich. Die GmbH bleibt aus den von ihr abgeschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Sie haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Der stille Gesellschafter ist grundsätzlich am Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt, nicht aber am Vermögen der GmbH; eine Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Die Gewinnanteile können von der GmbH als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Beim (privaten) stillen Gesellschafter stellen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, ist er eine juristische Person erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ist er auch am Verlust beteiligt, so mindert das den Verlust bei der GmbH und die Einlage des stillen Gesellschafters (bis zu deren vollen Höhe!). Der stille Gesellschafter kann den Jahresabschluss prüfen (‚Kontrollrechte‘). Wird über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen. Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.
4.2 Rechte des GmbH-Gesellschafters im Unterschied zu denen des Inhabers der stillen Beteiligung
Ein GmbH-Gesellschafter ist nach Leistung seiner Einlage zum Stammkapital der Gesellschaft (Mindestkapital 25.000 €) Teilhaber/Miteigentümer der GmbH. Die Gesellschafter bestimmen gemeinsam mit dem/den von ihnen bestellten Geschäftsführer(n) die Geschäftspolitik der GmbH. Die Gründungsgesellschafter beschließen darüber hinaus den Gesellschaftsvertrag, der später abgeändert werden kann; in ihm können sämtliche (Gründungs-) Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt werden, es kann ein Aufsichtsrat bestellt werden, es kann eine Nachschusspflicht bestimmt werden uam. In der Gesellschafterversammlung, dem obersten Entscheidungsgremium der GmbH, haben die Gesellschafter Stimmrechte gem. ihren Anteilen (§ 47 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die Bücher gestatten. Die Gesellschafter haben Anspruch auf ihren jeweiligen Anteil am Jahresüberschuss/Bilanzgewinn, sofern dieser nicht – zulässigerweise - von der Verteilung ausgeschlossen ist. Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich (Notarpflicht!).
Die Rechte des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Der stille Gesellschafter nimmt nicht an der Geschäftsführung teil, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, was bei atypisch stillen Gesellschaftern häufig der Fall ist. Er hat Kontrollrechte wie ein Kommanditist und ist somit berechtigt, den Jahresabschluss zu prüfen. Für die Überlassung der Einlage erhält er eine Beteiligung am Gewinn. Im Außenverhältnis ist der stille Gesellschafter selbst Gläubiger der Gesellschaft. Im Falle einer Insolvenz der Unternehmung nimmt der stille Gesellschafter die Rechtsstellung eines Gläubigers ein.
Anm.: Auch ein Gesellschafter der GmbH kann sich zusätzlich still an der GmbH beteiligen (besondere Anforderungen!).
5 Genossenschaftsgesetz
5.1 Rahmenbedingungen für Genossenschaftsanteile
In § 1 des ‚Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften‘ (GenG) sind Genossenschaften als ‚Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl‘ definiert, ‚deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern‘. Anm.: Genossenschaftsanteile sind – wie bereits angeführt – von bestimmten Regelungen des VermAnlG (u.a. bezüglich Verkaufsprospekt/VIB) und KWG (keine Finanzinstrumente) ausgenommen. Bei einer Genossenschaft tritt an Stelle des Verkaufsprospektes die Satzung.
5.1.1 Errichtung der Genossenschaft
Eine Genossenschaft kann von mindestens drei Mitgliedern zu dem in § 1 GenG benannten Zweck(en) gegründet werden. Sie muss eine Satzung erstellen und aus ihren Reihen einen Vorstand berufen, bei über 20 Mitgliedern auch einen Aufsichtsrat; die Vorstandsmitglieder sind zusammen mit der schriftlichen Satzung beim zuständigen Gericht in das Genossenschaftsregister einzutragen. Im Anschluss meldet der Vorstand die Genossenschaft beim Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister an; nach zustimmender Prüfung wird die Satzung vom Gericht auszugsweise veröffentlicht und die Genossenschaft in das
Genossenschaftsregister eingetragen. Damit hat die Genossenschaft die Rechte einer ‚eingetragenen Genossenschaft‘ (eG). Nach der Anmeldung der Satzung zum Genossenschaftsregister wird eine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. Zu dem im Gesetz aufgeführten Mindestinhalt der Satzung zählen die Firma, Sitz und Gegenstand der Genossenschaft, Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder im Insolvenzfall zur Befriedigung von Gläubigern Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf einen bestimmten Betrag (‚Haftsumme‘) oder überhaupt nicht zu leisten haben, Regularien der Generalversammlung aller Mitglieder und ggfls. ein Mindestkapital (hinzu kommen weitere zwingende Satzungsinhalte wie Geschäftsanteil und Rücklage).
5.1.2 Rechtsverhältnisse
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs mit selbständigen Rechten und Pflichten. Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich nach der (gesetzeskonformen) Satzung. Die Verteilung des Jahresüberschusses erfolgt anteilig auf die einbezahlten Anteile der Mitglieder, eine Verzinsung der Anteile ist grundsätzlich nicht vorgesehen; beides kann durch die Satzung abweichend geregelt werden. Der Genossenschaftsanteil darf einem Mitglied vor seinem Ausscheiden nicht zurück gezahlt werden, die Mitglieder können verpflichtet werden, einen Nachschuss zur Insolvenzmasse zu leisten. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder mit ihrer Einlage nach Maßgabe des GenG und Satzung, wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
5.1.3 Verfassung
Der Vorstand einer Genossenschaft besteht grundsätzlich aus zwei Personen die von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt (die Satzung kann abweichendes bestimmen). Der Vorstand hat die Genossenschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen, seine Mitglieder dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus; bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (‚Vertreterversammlung‘) besteht.
5.1.4 Prüfung und Prüfungsverbände
Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.
Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist, d.h. es besteht eine Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband. Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde (‚Aufsichtsbehörde‘) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer Qualitätskontrolle nach Maßgabe der §§ 63f und 63g GenG zu unterziehen. Der Verband soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Mitglieder des Verbandes können nur eingetragene Genossenschaften und ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform solche Unternehmen oder andere Vereinigungen sein, die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden oder dem Genossenschaftswesen dienen. Der Verband hat den Registergerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, seine Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde einzureichen. 5.1.5 Beendigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied hat gem. Abschnitt 5 des GenG das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden; die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben. Weitere Gründe zur Beendigung der Mitgliedschaft können Aufgabe des Wohnsitzes (gem. Satzungsbestimmungen), der Ausschluss des Mitglieds oder Übertragung des Geschäftsguthabens an einen anderen sein. Beim Tod eines Mitglieds (natürliche Person) gehen seine Anteile auf die Erben über und die rechtliche Mitgliedschaft besteht weiter; wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft.
5.1.6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
Eine Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer ¾ - Mehrheit der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse festlegen. Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf dieser Zeit aufgelöst. Auch durch Insolvenz, auf Antrag der obersten Landesbehörde oder durch das Gericht kann eine Auflösung veranlasst werden. Die Auflösung und nachfolgende Liquidation ist vom Gericht in das Genossenschaftsregister einzutragen. Ergibt sich bei Aufstellung der Liquidationseröffnungsbilanz, dass das Vermögen auch unter Berücksichtigung fälliger, rückständiger Einzahlungen die Schulden nicht mehr deckt, so kann die Generalversammlung beschließen, dass die Mitglieder, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben, zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, soweit dies zur Deckung des Fehlbetrags erforderlich ist. Reichen die weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zur Deckung des Fehlbetrags nicht aus, kann die Generalversammlung mit ¾-Mehrheit beschließen, dass die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile bis zur Deckung des Fehlbetrags weitere Zahlungen zu leisten haben (‚Nachschusspflicht‘).
Ein wesentlicher Grund für die Auflösung und Abwicklung der Genossenschaft ist die Eintragung der ‚Nichtigkeit‘ in das Genossenschaftsregister (§§ 94 ff. GenG). Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen (z.B. die o.a. Mindestinhalte) oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde. Kann dieser Mangel nicht wie in § 95 GenG angeführt geheilt werden, so wird ein Verfahren nach § 51 GenG Abs. 3-5 in Gang gesetzt. Soweit die Satzung durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wird der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen.
5.1.7 Insolvenzverfahren, Nachschusspflicht der Mitglieder
Bei einer Genossenschaft ist die Überschuldung - abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung - nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt, die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder die Genossenschaft aufgelöst ist. Wenn die Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist oder sich eine Überschuldung wie vorstehend ausgeführt ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlung mehr leisten. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst. Ist das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben worden, so kann die Generalversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen
Soweit die Ansprüche der bevorrechteten Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung (InsO) berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten (ausgen. die Satzung bestimmt ein anderes Beitragsverhältnis). Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt. Reichen die Nachschüsse zur Deckung der vorstehenden Ansprüche nicht aus, können auch bereits ausgeschiedene Mitglieder zur Nachschusspflicht herangezogen werden.
5.1.8 Haftsumme
Als Haftsumme bezeichnet man den in der Satzung der Genossenschaft festgelegten Geldbetrag, bis zu dessen Höhe die Genossenschaftsmitglieder im Falle einer Insolvenz maximal haften.
Haben Mitglieder (gem. Satzung) Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, die auf eine Haftsumme beschränkt sind, so darf die Haftsumme nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so kann sich die Haftsumme entsprechend erhöhen (falls die Satzung nicht etwas anderes bestimmt). Das kann sich besonders gravierend auswirken, wenn beim Kauf nur ein Teil der Beteiligungsbeträge auch tatsächlich einbezahlt wurde.
5.1.9 Straf- und Bußgeldvorschriften
Geld- oder Freiheitsstrafen werden angedroht für: falsche Angaben oder Darstellungen durch Vorstand/Aufsichtsrat oder Liquidator im Liquidationsverfahren, nicht rechtzeitige Einberufung der Generalversammlung durch den Vorstand im Verlustfall, falsche Berichterstattung durch den Prüfer oder unbefugte Weitergabe von Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen durch Vorstand/Aufsichtsrat oder Prüfer (evtl. mit Bereicherungsabsicht).
Ein Bußgeld wird angedroht für: Vorteilsangebot für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung oder Vorteilsannahme für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung.
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