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Zulassungsvoraussetzungen für Finanzdienstleister
1 Zulassungsvoraussetzungen für Finanzdienstleister
(GewO)
Die Voraussetzungen für die Zulassung und Berufsausübung von Finanzdienstleistern sind in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen angeführt oder präzisiert/vertieft, wobei die Gewerbeordnung (GewO) eine herausragende Stellung einnimmt. Deshalb soll vor allem auf diese im Folgenden eingegangen werden.
Unter dem Titel II/B der GewO werden Gewerbetreibende, die einer besonderen Aufsicht bedürfen, reguliert. Hiervon betreffen die §§ 34c, d, e, f, h, i GewO die Finanzberatungs- und -vermittlungstätigkeiten. Hinzu kommen Bestimmungen bezüglich der Beschäftigung von Arbeitnehmern und Stellvertretern dieser Unternehmen sowie Ausführungen zum Vermittlerregister (siehe unten).
Anmerkung : Unter Gewerbe versteht man nach dem EStG jede dauerhafte, auf Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. In den §§ 15 Abs. 2 und 18 dieses Gesetzes wird eine nähere Auslegung und Abgrenzung zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie freiberuflicher Tätigkeit vorgenommen. Ähnlich definiert § 1 Abs. 2 HGB das sogenannte Handelsgewerbe.
Im Folgenden sollen die wesentlichsten Bestimmungen der GewO komprimiert wiedergegeben werden, die hauptsächlich die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausführung dieser Tätigkeiten, Ausnahmen und Informationspflichten der Vermittler/Berater beinhalten.
Hinweis: Zu den vollständigen Gesetzestexten im Wortlaut siehe: ‚GewO‘, in www.gesetze-im-internet.de.
1.1 Makler (§ 34c GewO)
Wer gewerbsmäßig (a) den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume oder (b) den Abschluss von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen) vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will („Makler“), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (in der Regel Kreisverwaltungsbehörde oder Ordnungsamt).
Voraussetzungen für die Erlaubnis sind:
- nachgewiesene gewerbliche Zuverlässigkeit (keine rechtskräftige Verurteilung in den letzten 5 Jahren für Verbrechen wie Erpressung oder Geldwäsche) und
- geordnete Vermögensverhältnisse (kein Insolvenzverfahren oder Eintrag in das Schuldnerverzeichnis)
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde und Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen; Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, die Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln sowie Verträge über Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 BGB.
Die Informationspflichten und weitere Regelungen des Darlehensvermittlers sind in den §§ 655a-e BGB kodifiziert. Danach ist der Vermittler vor Abschluss des (schriftlichen) Vertrages - wie der Darlehensgeber - zu vorvertraglichen Informationen nach § 491a BGB sowie zu Angaben nach Artikel 247 § 13 Abs. 2 EGBGB verpflichtet (siehe dazu auch unten Kapitel 1.8.2).
Weitere Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer vor allem zum Schutz der Immobilienerwerber sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sowie in der Preisangabenverordnung (PAngV) festgelegt.
Hinweis: Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und zur Erlangung eines Sachkundenachweises für Immobilienmakler befindet sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren. Danach muss jeder selbstständige Immobilienmakler oder – verwalter eine Berufs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweisen sowie den Sachkundenachweis durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer der zuständigen Bundesländer erbringen bzw. eine anerkannte Ausbildung mit Abschluss nachweisen. Erfahrene Makler (“Alte Hasen”) sollen von der Prüfungspflicht aufgrund ihrer langjährigen Berufslaufbahn ausgenommen werden. Demnach müssen sie keine Prüfung ablegen, sondern ihre Kompetenz gegenüber einer Aufsichtsbehörde durch geeignete Unterlagen belegen. Um als “Alter Hase” zu gelten, muss eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Makler oder Verwalter nachgewiesen werden. Anmerkung: Die o.a. Darlehensvermittlung ist von diesem Gesetzesvorhaben nicht betroffen: Eine Maklerlizenz nach § 34 c GewO genügt (bislang) weiterhin, um „klassische“ Darlehen (z.B. Finanzierung durch Bank) zu vermitteln.
1.2 Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (idR. die zuständige Industrie- und Handelskammer/IHK).
Voraussetzungen für die Erlaubnis sind (ähnlich den anderen Vermittlern/Beratern):
- nachgewiesene gewerbliche Zuverlässigkeit (keine rechtskräftige Verurteilung in den letzten 5 Jahren für Verbrechen wie Erpressung oder Geldwäsche),
- geordnete Vermögensverhältnisse (kein Insolvenzverfahren oder Eintrag in das Schuldnerverzeichnis) Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht, Deckung der beantragten Teilerlaubnis); dazu mehr im Kapital 1.6.2., sowie
- Sachkundenachweis (Kenntnisse bezüglich der fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie der Kundenberatung); dazu mehr im Kapitel 1.6.1.
- die Hauptniederlassung/der Hauptsitz im Inland ist und die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler im Inland stattfindet
Hinweis: Gewerbetreibende dürfen direkt oder indirekt bei der Vermittlung mitwirkende oder in leitender Position für diese verantwortliche Personen nur dann beschäftigen, wenn deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft wurde. Die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen darf deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere darf die Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein. Weiteren Verhaltenspflichten (z.B. Verbot der Annahme von Geldern, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht) werden in Abschnitt 4 der ImmVermV wiedergegeben. |
Immobiliardarlehensvermittler und unmittelbar bei der Vermittlung/Beratung mitwirkende Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO (beim DIHK) eintragen zu lassen (siehe unten).
Zu weiteren Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten siehe Kapitel 1.7.2.
Von der o.a. Erlaubnispflicht ausgenomen sind Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde und Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie Immobiliardarlehensvermittler, der den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will und dabei im Umfang seiner Erlaubnis eines EU- oder EWR-Staates handelt.
Honorar-Immobiliardarlehensberater Gewerbetreibende die eine ‚unabhängige Beratung‘ anbieten oder als ‚unabhängiger Berater‘ für Immobiliardarlehen auftreten, müssen für ihre Empfehlung eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen sowie von ihm in keiner Weise abhängig sein (Berufspflichten). Erlaubnis und Registrierung sind identisch mit dem Immobiliardarlehensvermittler.
Hinweis: Die Vermittlung sonstiger Darlehensverträge fällt unter die Erlaubnispflicht des § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO (Makler). Die Vermittlung und Beratung über partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen als Vermögensanlagen unterliegt der Erlaubnispflicht des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO (siehe Finanzanlagenvermittler, nachstehend). Bauspardarlehen werden ebenfalls nicht vom § 34i GewO erfasst, da sie keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sondern idR. allgemeine Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 2 BGB darstellen.
Bestandsschutz/Alte-Hasen-Regelung
Nach dem neuen § 160 GewO (Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i GewO) müssen Gewerbetreibende/Makler, die eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO innehaben und die Verträge über Immobiliardarlehen vermitteln wollen, bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO erwerben und sich selbst sowie die nach § 34i Abs. 8 Nr. 2 GewO einzutragenden Personen registrieren lassen.Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34i Abs. 2 Nr.1 und 2. Vermittler/Makler, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34i Abs.1 Satz 1 GewO nachweislich ausüben („Alte Hasen“), bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34i Abs. 2 GewO.
1.3 Versicherungsvermittler (§ 34d GewO)
Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will („Versicherungsvermittler“), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
Voraussetzungen für die Erlaubnis sind (ähnlich wie oben):
- nachgewiesene gewerbliche Zuverlässigkeit (keine rechtskräftige Verurteilung in den letzten 5 Jahren für Verbrechen wie Erpressung oder Geldwäsche),
- geordnete Vermögensverhältnisse (kein Insolvenzverfahren oder Eintrag in das Schuldnerverzeichnis) Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht, Deckung der beantragten Teilerlaubnis); dazu mehr im Kapital 1.6.2., sowie
- Sachkundenachweis (Kenntnisse bezüglich der fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie der Kundenberatung, die auch von beschäftigten Personen erbracht werden können); dazu mehr im Kapitel 1.6.1.
Hinweis: Gewerbetreibende dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur dann beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. |
Von der o.a. Erlaubnispflicht (auf Antrag) zu befreien sind Gewerbetreibende, die Versicherungen nur als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, wenn sie nachweisen können, dass
- sie ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber der o.a. Erlaubnis sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,
- für sie eine Berufshaftpflichtversicherung wie o.a. besteht und
- sie zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben (s.o.). Als Nachweis hierfür ist eine Erklärung der genannten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Abs. 2 des VAG zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation der Antragsteller sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist.
Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler, wenn er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird („gebundener Vermittler“).
Hinweis: Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler. |
Versicherungsvermittler sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO (beim DIHK) eintragen zu lassen (siehe unten).
Zu weiteren Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten siehe Kapitel 1.7.2.
Ausnahmen: Die vorgenannten Vorschriften gelten nach § 34d Abs. 9 GewO nicht für Gewerbetreibende, wenn sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln (sogenannte Annexvermittler), sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind, sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln, die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt, die Jahresprämie einen Betrag von 500 € nicht übersteigt und die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt (alle Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein). Als Beispiel seien Rücktrittsversicherungen genannt, die von Reisebüros vermittelt werden. Hinzu kommen Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder deren Vermittler kollektivvertragliche Versicherungen vermitteln, die ausschließlich Rückzahlungsforderungen aus Bauspardarlehen der Bausparkasse absichern sowie Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung einer Lieferung/Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie 500 € nicht übersteigt.
Anmerkung: Grundsätzlich ist auch zwischen der erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO und der erlaubnisfreien Betätigung als soggenannter Tippgeber zu unterscheiden. Letzterer gibt nur die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungsverträgen bekannt oder stellt den Kontakt zwischen einem Versicherungsinteressenten und einem Vermittler oder Versicherungsunternehmen her (wie es häufig über einschlägige Internetplattformen und Vergleichsportale geschieht. Hinweis: Der Direktvertrieb von Versicherungen – auch über das Internet – ist jedoch erlaubnispflichtig).
Weitere Bestimmungen zur Zulassung bzw. Berufsausübung von Versicherungsvermittlern finden sich in den §§ 80 und 80a des VAG.
Dort ist u. a. festgelegt, dass Versicherungsunternehmen nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten dürfen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der GewO sind, nach § 34d Abs. 3 der GewO von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach § 34d Abs. 4 oder 9 der GewO nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen oder, soweit erforderlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen.
Weiter wird dort ausgeführt, dass die Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, oder von der Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben, nur dann erlaubt ist, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben und die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.
Versicherungsunternehmen haben auch die Bestimmungen des § 11a GewO hinsichtlich der Registrierungspflichten – auch für ihre Vermittler – zu beachten. Sie müssen ferner Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 GewO zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
1.4 Versicherungsberater (§ 34e GewO)
Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein („Versicherungsberater“), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.
Bei der Wahrnehmung ihrer oben angegebenen Aufgaben unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehörde.
Voraussetzung für die Erlaubnis sind (wie beim oben angegebenen Versicherungsvermittler):
- nachgewiesene gewerbliche Zuverlässigkeit (keine rechtskräftige Verurteilung in den letzten 5 Jahren für Verbrechen wie Erpressung oder Geldwäsche),
- geordnete Vermögensverhältnisse (kein Insolvenzverfahren oder Eintrag in das Schuldnerverzeichnis)
- Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht, Deckung der beantragten Teilerlaubnis); dazu mehr im Kapital 1.6.2., sowie
- Sachkundenachweis (Kenntnisse bezüglich der fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie der Kundenberatung, die auch von beschäftigten Personen erbracht werden können); dazu mehr im Kapitel 1.6.1.
Hinweis: Gewerbetreibende dürfen direkt bei der Beratung mitwirkende Personen nur dann beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Beratung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. |
Versicherungsberater sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen (siehe unten).
Zu weiteren Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten siehe Kapitel 1.7.2.
Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen!
1.5 Finanzanlagenvermittler (§ 34f und § 34g GewO)
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG gewerbsmäßig Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringen will („Finanzanlagenvermittler“), zu:
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen;
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen und/oder
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (dazu zählen auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen),
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das ist – je nach Bundesland – entweder die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder eine staatliche Stelle (z. B. Gewerbeamt).
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien der oben angegebenen Finanzanlagen beschränkt werden.
Voraussetzungen für die Erlaubnis sind (ähnlich wie beim oben angegebenen Versicherungsberater/-vermittler):
- nachgewiesene gewerbliche Zuverlässigkeit (keine rechtskräftige Verurteilung in den letzten 5 Jahren für Verbrechen wie Erpressung oder Geldwäsche),
- geordnete Vermögensverhältnisse (kein Insolvenzverfahren oder Eintrag in das Schuldnerverzeichnis)
- Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht, Deckung der beantragten Teilerlaubnis); dazu mehr im Kapital 1.6.2., sowie
- Sachkundenachweis (Kenntnisse bezüglich der fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie der Kundenberatung im Umfang der beantragten Erlaubnis; dazu mehr im Kapitel 1.6.1.
Hinweis: Im Unterschied zum Versicherungsvermittler/-berater (siehe oben) kann beim Finanzanlagenvermittler ein Sachkundenachweis nicht stellvertretend durch einen sachkundigen Mitarbeiter erbracht werden. |
Gewerbetreibende dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen (z. B. Angestellte) nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Hinweis: Angestellte von selbstständigen Finanzanlagevermittlern benötigen keine eigene Erlaubnis. |
Gewerbetreibende sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register für Finanzanlagenvermittler nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen. Weiter haben sie die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde (idR. DIHK) unverzüglich (online) mitzuteilen.
Zu weiteren Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten siehe Kapitel 1.7.1.
Hinweis: Keine Erlaubnis benötigen Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde (z. B. Banken), sowie Unternehmen, die keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betreiben und als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts (Einlagenkreditinstitut) oder eines inländischen Wertpapierhandelsunternehmens erbringt (vertraglich gebundener Vermittler), wenn das CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der BaFin anzeigt. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Die BaFin übermittelt die Anzeigen der Deutschen Bundesbank und führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler ein öffentliches Register im Internet. |
Erlaubnistatbestände |
Gesetzliche Grundlagen |
Nachgewiesene gewerbliche Zuverlässigkeit |
§ 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO (Makler) § 34 i Abs. 2 Nr. 1 GewO (Immobiliardarlehensvermittler) §34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO (Versicherungsvermittler) §34 e Abs. 2 GewO (Versicherungsberater) § 34 f Abs. 2 Nr. 1 GewO (Finanzanlagenvermittler) § 34 h Abs. 1 Nr. 1 GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) |
Geordnete Vermögensverhältnisse |
§ 34 c Abs. 2 Nr. 2 GewO (Makler) § 34 i Abs. 2 Nr. 2 GewO (Immobiliardarlehensvermittler) § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO (Versicherungsvermittler) § 34 e Abs. 2 GewO (Versicherungsberater) § 34 f Abs. 2 Nr. 2 GewO (Finanzanlagenvermittler) § 34 h Abs. 1 Nr. 1 GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) |
Berufshaftpflichtversicherung |
§ 34 i Abs. 2 Nr. 3 GewO (Immobiliardarlehensvermittler) § 34 d Abs. 2 Nr 3 GewO (Versicherungsvermittler) §34 e Abs. 2 GeWO (Versicherungsberater) VersVermV §§ 8 – 10 § 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO (Finanzanlagenvermittler) § 34 h Abs. 1 Nr. 1 GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) |
Sachkundenachweis
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§ 34 i Abs. 2 Nr. 4 GewO (Immobiliardarlehensvermittler) § 34 d Abs. 2 Nr. 4 GewO (Versicherungsvermittler) § 34 e Abs. 2 Nr. 4 GewO (Versicherungsberater) VersVermV Abschnitt 1 und Anlage 1 § 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO (Finanzanlagenvermittler) § 34 h Abs. 1 Nr. 1 GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) FinVermV Abschnitt 1 und Anlage 1 |
Eintragung in das Vermittlerregister |
§ 34 d Abs. 7 GewO § 34 e Abs. 2 GewO § 34 f Abs. 5 GewO § 34 i Abs. 8 GewO § 11 a Abs. 1 GewO VersVermV Abschnitt 2 FinVermV Abschnitt 2 |
Zusammenfassung der Erlaubnistatbestände und deren gesetzliche Grundlagen:
1.6 Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)
Honorar-Finanzanlagenberater nach der GewO ist, wer im Umfang der Bereichsausnahme des KWG gewerbsmäßig zu den oben unter „Finanzanlagenvermittler“ genannten Finanzanlagen (vor allem Anteile an Investmentvermögen) Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.
Er bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (in der Regel die zuständige IHK) und unterliegt deren gewerblichen Aufsicht; so hat er dieser für jedes Kalenderjahr nach § 24 FinVermV den Prüfungsbericht eines Fachanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers u. Ä. vorzulegen.
Die vorstehend bei den Finanzanlagevermittlern/-beratern angeführten Erlaubnistatbestände, Sachkundenachweise für Mitwirkende und Registerpflichten sind hier entsprechend anzuwenden.
Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde als Finanzanlagenvermittler nach § 34f und § 34g GewO beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34f und § 34g GewO erlischt mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO.
Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) dürfen demnach nicht gleichzeitig ein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler (§ 34f und § 34g GewO) ausüben.
Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
Honorar-Finanzanlagenberater dürfen sich die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere aufgrund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen (ausgenommen die empfohlene Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich; Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren), was Interessenkonflikte ausschalten soll.
Honorare sind – im Unterschied zur Courtage/Provision der Vermittler – für die Kunden grundsätzlich transparent, erfolgsunabhängig und sofort in voller Höhe fällig.
Praxishinweis: Per 1.7.2016 waren insgesamt 230.528 Versicherungsvermittler (davon 149.997 gebundene Versicherungsvertreter), 36.949 Finanzanlagenvermittler (davon 36.443 mit Erlaubnis für offene Investmentvermögen, 9.546 für geschlossene Investmentvermögen und 6.503 für andere Vermögensanlagen), 1.379 Immobiliardarlehensvermittler (davon 89 Immobiliardarlehensberater) und nur 121 Honorar-Finanzanlagenberater beim DIHK registriert. |
1.6.1 Honorar-Anlageberater
In 8/2014 wurde mit dem Honoraranlageberatungsgesetz eine neue Berufsgruppe in der Anlageberatung eingeführt: der Honorar-Anlageberater. Die – gesetzlich geschützte – Bezeichnung „Honorar-Anlageberater“ dürfen nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß KWG führen, die im Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c WpHG bei der BaFin eingetragen sind.
Anmerkung: In diesem werden jedoch keine Gewerbetreibenden eingetragen, die die oben angegebenen Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h GewO erbringen.
Näheres zur Honorar-Anlageberatung wird in einem Fachartikel vom 1.7.2014 der BaFin ausgeführt (siehe Internetlink im Literaturverzeichnis).
Die Honorar-Anlageberater dürfen alle (auch über die oben angegebenen Bereichsausnahme hinausgehenden) Wertpapiere wie Aktien und Zertifikate (aber keine Versicherungsprodukte) in ihrer Beratung berücksichtigen und werden von der BaFin beaufsichtigt. Sie müssen sich einmal jährlich von einem externen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.
Bezüglich ihrer Qualifizierung, Zuverlässigkeit und des Honorars gelten vergleichbare Bestimmungen wie beim oben angegebenen Honorar-Finanzanlagenberater.
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Praxishinweis: Nicht zuletzt aufgrund der oben angeführten (transparenten) Honorarsystematik haben sich 21.8.2016 nur 19 Wertpapierhandelsunternehmen als Honorar-Anlageberater registrieren lassen. |
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Anlageberatung im Umfang der Bereichsausnahme des KWG im Sinne des §1 Abs 1a Nr. 1 a KWG |
Anlageberatung auch über die Bereichsausnahme hinausgehend; ausgenommen Versicherungsprodukte |
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Gesetzliche Regelung in der Gewerbeordnung (§34 h GewO) |
Gesetzliche Regelungen im Wertpapierhandelsgesetz (§ 36 c und d WpHG) |
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Bezeichnung darf nach Erteilung der Erlaubnis von Gewerbetreibenden nach §34 h GewO getragen werden |
Bezeichnung darf nur von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß KWG geführt werden, nicht von Gewerbetreibenden nach §34 h GewO |
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Erlaubnis und Aufsicht der zuständigen Behörde (Industrie- und Handels-kammern) |
Erlaubnis und Aufsicht durch die BaFin nach Eintragung ins Honorar-Anlage-beraterregister |
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Jährlicher Prüfungsbericht durch einen Fachanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer |
Jährliche Prüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer |
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1.7 Erlaubnistatbestände
Zu den nachfolgend angeführten Erlaubnistatbeständen „Sachkundenachweis“ und „Berufshaftpflichtversicherung“ sowie zu Informations-, Beratungs-, Dokumentations- und sonstigen Pflichten von Beratern/Vermittlern für Finanzanlagen, Immobiliardarlehen und Versicherungen erfolgen in der FinVermV, ImmVermV bzw. der VersVermV weitere Ausführungen (die sich inhaltlich sehr ähnlich sind).
Auf diese soll hier ebenso kurz eingegangen werden wie auf die Bestimmungen zum bereits angesprochenen Vermittlerregister nach den Abschnitten 2 FinVermV, ImmVermV und VersVermV.
1.7.1 Sachkundenachweis
1.7.1.1 Sachkundenachweis für Finanzanlagenberater und -vermittler
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen nach § 34 f. Abs. 2 Nr. 4 GewO bzw. § 34h Abs. 1 Satz 4 GewO nachweisen, dass sie über die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen notwendige Sachkunde verfügen. Näheres dazu führt die FinVermV aus, in deren Anlage 1 auch die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung angeführt sind.
Der Nachweis der erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse kann gemäß FinVermV durch eine Berufsqualifikation oder eine Sachkundeprüfung erbracht werden.
Laut § 4 FinVermV werden u. a. folgende Berufsqualifikationen und Hochschulabschlüsse als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: Studium der Mathematik, Wirtschaft oder Rechtswissenschaft (+ einschlägige Berufserfahrung), Abschlusszeugnis der IHK als Finanzfachwirt/Fachberater Finanzdienstleistungen oder ein Abschluss als Bank-, Sparkassen oder Investmentfondskaufmann/Fachwirt (+ Berufserfahrung).
Der Sachkundenachweis ist dabei lediglich im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen, also nur für die jeweilige Anlagekategorie, auf die sich die spätere Erlaubnis auch erstreckt.
Wer keine dieser Berufsqualifikationen nachweisen kann (nähere Spezifikationen im genannten Gesetz), muss eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen (Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK). Auch hier gilt die mögliche Spezialisierung auf einen der oben angegebenen Erlaubnisbereiche (Produktkategorien).
1.7.1.2 Sachkundenachweis für Immobiliardarlehensvermittler
Immobiliardarlehensvermittler und Honorar- Immobiliardarlehensvermittler müssen nach § 34 i. Abs. 2 Nr. 4 GewO nachweisen, dass sie über die für die Vermittlung von und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen notwendigen fachlichen und rechtlichen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügen. Näheres dazu führt die ImmVermV aus, in deren Anlage 1 auch die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung angeführt sind.
Der Nachweis der erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse kann gemäß ImmVermV durch eine Berufsqualifikation oder eine Sachkundeprüfung erbracht werden.
Laut § 4 ImmVermV werden u. a. folgende Berufsqualifikationen und Hochschulabschlüsse als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: Studium der Mathematik, Wirtschaft oder Rechtswissenschaft (+ einschlägige Berufserfahrung), Abschlusszeugnis der IHK als Finanzfachwirt/Fachberater Finanzdienstleistungen oder ein Abschluss als Immobilien-, Bank-, Sparkassen- oder Versicherungs-Fachwirt (+ Berufserfahrung).
Wer keine dieser Berufsqualifikationen nachweisen kann (nähere Spezifikationen im genannten Gesetz), muss eine Sachkundeprüfung bei der IHK in den Bereichen Kundenberatung, fachliche Kenntnisse (Immobiliardarlehensvermittlung und –beratung) sowie Finanzierung und Kreditprotokolle ablegen.
1.7.1.3 Sachkundenachweis für Versicherungsberater und -vermittler
Versicherungsberater und ungebundene Versicherungsvermittler müssen nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO bzw. § 34e Abs. 1 Satz 4 GewO nachweisen, dass sie über die für Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde verfügen. Näheres dazu führt die VersVermV aus, in deren Anlage 1 auch die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung angeführt sind.
Der Nachweis der erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse kann gemäß VersVermV durch eine Berufsqualifikation oder eine Sachkundeprüfung erbracht werden.
Laut § 4 VersVermV werden u. a. folgende Berufsqualifikationen und Hochschulabschlüsse als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: Studium der Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaft/Versicherungen oder Versicherungs-/Finanzfachwirt (+ einschlägige Berufserfahrung), Abschlusszeugnis der IHK als Fachberater Finanzdienstleistungen oder ein Abschluss als Bank-, Sparkassen oder Investmentfondskaufmann (+ Berufserfahrung).
Wer keine dieser Berufsqualifikationen nachweisen kann (nähere Spezifikationen im genannten Gesetz), muss eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen.
Alte-Hasen-Regelung:
Nach § 1 Abs. 4 VersVermV bedürfen Personen, die seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, keiner Sachkundeprüfung. Bei ihnen wird unterstellt, dass sie aufgrund ihrer praktischen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
1.7.2 Berufshaftpflichtversicherung
1.7.2.1 Berufshaftpflichtversicherung für Berater und Vermittler von Finanzanlagen
Für die Erlaubniserteilung nach § 34f und § 34h GewO ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können, nachzuweisen („Vermögensschadenshaftpflichtversicherung“). Diese sichert dem Vermittler gegebenenfalls Schutz sowie Abwehr- und Befreiungsanspruch von Schadensersatzforderungen.
Hinweis: Der Berater oder Vermittler haftet für nicht fachgerechte Beratung. D. h., diese muss sorgfältig, umfassend, zutreffend und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Kunden sowie der in Aussicht genommenen Produkte erfolgen (und dokumentiert werden). Dazu gehört auch eine (Plausibilitäts-) Prüfung der vom Anbieter übernommenen und an die Kunden weitergereichten Unterlagen/Prospekte. Grundlage dafür ist eine umfassende Fach- und Sachkompetenz, die durch entsprechende Aus- und Fortbildungen erworben wird. Anmerkung: Nach der neuen EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie „Insurance Mediation Directive“ (IMD II) soll eine Verpflichtung zu umfassender Fortbildung festgeschrieben werden. |
Die näheren Voraussetzungen sind in den §§ 9 und 10 FinVermV geregelt. Die wichtigsten Punkte daraus sind: • Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden. • Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen, seit 2015 mit einer Mindestversicherungssumme von 1 230 000 € für jeden Versicherungsfall und 1 850 000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres – unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34 f. GewO. • Die Versicherungsbestätigung muss die beantragte(n) Produktkategorie(n) abdecken und auch für Vertreter/Erfüllungsgehilfen gültig sein. • Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. |
1.7.2.2 Berufshaftpflichtversicherung für Vermittler von Immobiliardarlehen
Für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können, nachzuweisen („Vermögensschadenshaftpflichtversicherung“). Diese sichert dem Vermittler gegebenenfalls Schutz sowie Abwehr- und Befreiungsanspruch von Schadensersatzforderungen.
Hinweis: Der Vermittler haftet für nicht fachgerechte Beratung; d. h., er ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers auszuüben. Er hat ab der Annahme des Auftrags in deutscher Sprache aufzuzeichnen: den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers, das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt sowie den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung. Die entsprechenden Unterlagen und Belege sind übersichtlich zu sammeln und fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren (Verhaltenspflichten). |
Die näheren Voraussetzungen sind in den §§ 9 bis 11 ImmVermV geregelt. Die wichtigsten Punkte daraus sind: • Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden; insofern die Geschäftstätigkeit des Vermittlers nicht auf das Inland beschränkt ist, muss sie in der gesamten EU bzw. dem EWR-Gebiet Gültigkeit besitzen. • Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen, seit 2015 mit einer Mindestversicherungssumme von 1 230 000 € für jeden Versicherungsfall und 1 850 000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres. • Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden und Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren. • Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. |
1.7.2.3 Berufshaftpflichtversicherung für Berater und Vermittler von Versicherungen
Für die Erlaubniserteilung nach § 34d und § 34e GewO ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können, nachzuweisen.
Die näheren Voraussetzungen sind in den § 8 bis 10 VersVermV geregelt.
Die wichtigsten Punkte daraus sind:
- Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.
- Die Haftpflichtversicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der EU und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR-Raum gelten.
- Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen, seit 2015 mit einer Mindestversicherungssumme von 1 230 000 € für jeden Versicherungsfall und 1 850 000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres – unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34 d und e . GewO.
- Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich der VersVermV ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren und auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gültig sein.
- Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
1.7.3 Vermittlerregister
Anmerkung: Wer eine eigene Homepage betreibt, muss im Impressum die Kontaktdaten der zuständigen IHK, die die Registereintragung vorgenommen hat, angeben.
1.7.3.1 Inhalt des Vermittlerregisters für Finanzanlagenberater und -vermittler
Im Register nach § 11a der GewO in Verbindung mit Abschnitt 2 FinVermV (Vermittlungsregister) werden folgende Angaben zu den eintragungspflichtigen Finanzanlagenberatern und Finanzanlagenvermittlern gespeichert:
- der Familienname, Vorname und das Geburtsdatum sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 und § 35g der GewO oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 Satz 1 der GewO besitzt sowie den Umfang der Erlaubnis,
- die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde, die Registrierungsnummer, die betriebliche Anschrift,
- der Familienname, Vorname und das Geburtsdatum der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
- Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die oben angegebenen Angaben mitzuteilen. Ebenso hat er Änderungen der Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet die Angaben unverzüglich an die Registerbehörde weiter.
1.7.3.2 Inhalt des Vermittlerregisters für Vermittler von Immobiliardarlehen
Im Register nach § 11a der GewO in Verbindung mit Abschnitt 2 ImmVermV (Vermittlungsregister) werden folgende Angaben zu den eintragungspflichtigen Immobiliardarlehensvermittlern gespeichert:
- der Familienname, Vorname und das Geburtsdatum sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 der GewO als Immobiliardarlehensvermittler besitzt,
- bzw. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Abs. 5 der GewO auftritt.
- der Familienname, Vorname und das Geburtsdatum der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken oder dafür in leitender Position verantwortlich sind.
- die Staaten der EU und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWU, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden
- die betriebliche Anschrift und die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde inkl. Registrierungsnummer.
Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die oben angegebenen Angaben mitzuteilen. Ebenso hat er Änderungen der Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet die Angaben unverzüglich an die Registerbehörde weiter.
1.7.3.3 Inhalt des Vermittlerregisters für Versicherungsberater und -vermittler
Im Register nach § 11a der GewO in Verbindung mit Abschnitt 2 VersVermV (Vermittlungsregister) werden folgende Angaben zu den eintragungspflichtigen Versicherungsberatern und Versicherungsvermittlern gespeichert:
- der Familienname, Vorname und das Geburtsdatum sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
- a) als Versicherungsmakler
- aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der GewO oder
- bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
- b) als Versicherungsvertreter
- aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der GewO,
- bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 der GewO,
- cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oderc) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der GewO tätig wird,
- die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde, die Registrierungsnummer und die betriebliche Anschrift,
- die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
- bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die oben angegebenen Angaben mitzuteilen. Ebenso hat er Änderungen der Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet die Angaben unverzüglich an die Registerbehörde weiter.
1.8 Informations- und/oder Beratungs- und Dokumentationspflichten
Hinweis: Nach der neuen EU-Verordnung zu Basisinformationen für Anlageprodukte (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products/PRIIPs), die Investmentprodukte wie Fonds, Zertifikate und Versicherungsanlageprodukte umfassen, müssen Anbieter von Finanzanlagen künftig ein Produktinformationsblatt erstellen (und den Kunden aushändigen), das auf drei Seiten die wesentlichsten Merkmale des vermittelten Produkts enthält (z. B. Chancen, Risiken, Kosten). |
Die Kundeninformationen können in einer Informationstrias zusammen gefasst werden: Informationstrias. Quelle: Habschick/Evers, S. 46. |
1.8.1 Finanzanlagenberater und Finanzanlagenvermittler
Finanzanlagenberater und Finanzanlagenvermittler sowie deren Beschäftigten haben nach Abschnitt 4 FinVermV gegenüber ihren Kunden vor Geschäftsaufnahme umfangreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten und diese klar und verständlich in Textform zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung: Die Angaben dürfen mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.
- Statusbezogene Informationspflichten: z. B. Familienname, Vorname und das Geburtsdatum sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist sowie die betriebliche Anschrift; Eintragung im Register als Honorarberater oder als Finanzanlagenvermittler, die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet,
- Information, ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen,
- Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte,
- Bereitstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblattes bei Beratung nach dem VermAnlG,
- Einholung aller Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können,
Anmerkung: Nur solche Finanzanlagen darf der Gewerbetreibende empfehlen, die nach den oben angegebenen eingeholten Informationen für ihn geeignet sind. Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.
- Offenlegung von Zuwendungen durch/an Dritte,
- Anfertigung eines Beratungsprotokolls.
Anmerkung: Die genannten Informationen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre aufzubewahren.
1.8.2 Makler (Darlehensvermittler)
Die Informationspflichten des Darlehensvermittlers sind in den §§ 655a und e BGB kodifiziert. Danach ist der Vermittler vor Abschluss des (schriftlichen) Vertrages - wie der Darlehensgeber - zu vorvertraglichen Informationen nach § 491a BGB sowie zu Angaben nach Artikel 247 § 13 Abs. 2 EGBGB verpflichtet.
Nach diesem sind folgende Angaben zwingend:
- Name und Anschrift des Darlehensgebers
- Art des Darlehens
- effektiver Jahreszins
- Nettodarlehensbetrag
- Sollzinssatz (inkl. Bedingung und Zeitraum der Anwendung, Art und Weise seiner Anpassung uam.)
- Vertragslaufzeit
- Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
- den Gesamtbetrag
- die Auszahlungsbedingungen
- alle sonstigen Kosten (u.a. Kosten der Auszahlung)
- Warnhinweise bei ausbleibenden Zahlungen und den Verzugszinssatz
- das Recht der vorzeitigen Rückzahlung
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufrechts und ggfls. die Angabe zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs (z.B. Darlehensrückzahlung, Zinsen).
- weitere Rechte des Kunden aus dem BGB und dem BDSG
- Hinzu kommen weitere Bestimmungen, die in den §§ 3-8, 12, 13 EGBGB kodifiziert sind (u.a. nähere Angaben zum Darlehensvermittler und Darlehensvertrag).
Die Unterrichtung muss gem. § 491a Abs. 1 BGB rechtzeitig vor dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags in Textform erfolgen. Hierzu kann der Darlehensgeber das ‚Europäisches Standardisiertes Merkblatt‘ verwenden (Muster als Anlage 3 zum EGBGB).
1.8.3 Immobiliar-Darlehensvermittler
Die besonderen Informationspflichten für Vermittler von Immobiliardarlehen leiten sich aus vertragsrelevanten Vorgaben der Wohnimmobilenkreditrichtlinie (z.B. Werbung, Bonitätsprüfung, Widerrufsrecht, Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung, Beratungsleistungen uam.) ab. Diese sind vornehmlich in den §§ 488 bis 512 BGB und 655a bis 655e BGB kodifiziert.
Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen, Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen sind in Art. 247 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) festgehalten. In § 9 sind die Mitteilungspflichten bei Immobiliardarlehensverträgen präzisiert.
Dazu zählen insbesondere folgende Vorvertrags- und Vertragsinformationen (die teilweise mit den obenstehenden identisch sind):
- Name und Anschrift des Darlehensgebers
- Art des Darlehens
- effektiver Jahreszins
- Nettodarlehensbetrag
- Sollzinssatz (inkl. Bedingung und Zeitraum der Anwendung, Art und Weise seiner Anpassung uam.)
- Vertragslaufzeit
- Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
- alle sonstigen Kosten (u.a. Kosten der Auszahlung)
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufrechts und ggfls. die Angabe zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs (z.B. Darlehensrückzahlung, Zinsen).
- Angabe von verlangten Zusatzleistungen (z.B. Versicherungs- und Kontoführungsvertrag uam).
Die Unterrichtung muss gem. § 491a Abs. 1 BGB rechtzeitig vor dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags in Textform erfolgen. Hierzu kann der Darlehensgeber das ‚Europäisches Standardisiertes Merkblatt‘ verwenden (Muster als Anlage 5 zum EGBGB).
1.8.4 Versicherungsberater und Versicherungsvermittler
Versicherungsberater und Versicherungsvermittler sowie deren Beschäftigten haben nach Abschnitt 4 VersVermV gegenüber ihren Kunden beim ersten Geschäftskontakt umfangreiche Informationspflichten, klar und verständlich in Textform.
Anmerkung: Die Informationen dürfen vorläufig mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen.
Anzugeben sind:
- der Familienname, Vorname und das Geburtsdatum sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, sowie die betriebliche Anschrift,
die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
- a) als Versicherungsmakler
- aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der GewO oder
- bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
- b) als Versicherungsvertreter
- aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der GewO,
- bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 der GewO,
- cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
- c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der GewO
bei der zuständigen Behörde gemeldet und gem. § 34d Abs. 7 der GewO in das Register nach § 11a dieses Gesetzes eingetragen ist,
- die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde sowie die Registrierungsnummer,
- wechselseitige Beteiligungen mit Versicherungsunternehmen über 10 %,
Anschrift der Schlichtungsstelle.
Weitere Mitteilungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus dem VVG (Abschnitt 7, Unterabschnitt 1, insbes. §§ 61-68). Nach diesen ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, den Versicherungsnehmer – entsprechend der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder der Person/Situation des Versicherungsnehmers – nach seinen Wünschen/Bedürfnissen zu befragen und – auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie – zu beraten und den Rat auch zu begründen (Vermittler als ‚Sachwalter‘ des Kunden). Dieses hat der Vermittler unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren und dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss zu übermitteln (Beweisstück bei Schadenersatzforderungen!). Diese Vorgaben sind sinngemäß auch auf den Versicherungsberater anzuwenden. Hinweis: Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.
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